Aktuelles
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Zum Thema Arbeitsrecht
- Abhängig beschäftigt: Wann Rallyefahrer als Arbeitnehmer gelten und nicht als Selbständige
- Bitcoin statt Euro? Bundesarbeitsgericht bewertet Lohnzahlungen in Kryptowährung
- Fristen bei Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht sieht in frühzeitiger Bekanntgabe von Vorschlagsliste kein Problem
- Krankgeschrieben beim Karneval: Wer Genesung verzögert oder Krankheit verschlimmert, muss mit Kündigung rechnen
- Teurer Softwaretest: Arbeitgeber gibt zu viele Daten preis und muss zahlen
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) musste das Ergebnis des Rentenversicherers prüfen, der seinerseits nach einer beantragten Prüfung festgestellt hatte: Dieser Rallyefahrer und sein Beifahrer sind keine Selbständigen, sondern abhängig Beschäftigte. Die Zeichen dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) richtig lag, waren deutlich.
Eine Autofirma stellte infrage, dass ihre Rallyefahrer selbständig waren, und stellte deshalb einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Firma hatte ja schließlich mit Fahrer und Beifahrer Verträge geschlossen, dass beide nur für dieses Team fahren durften, mussten ärztliche Untersuchungen durchlaufen und an Fitnessprogrammen teilnehmen. Die Firma durfte ihre Gesundheit regelmäßig kontrollieren. Zuerst bekam der Fahrer statt Geld ein Auto zur privaten Nutzung. Später gab es eine feste Jahresvergütung und Prämien. Die Pokale und Preise, die das Team gewann, blieben im Besitz der Autofirma. Auch das Aussehen der Rennausrüstung und der Fahrzeuge legte die Firma fest. Die Rentenversicherung stellte anhand dieser Prämissen fest, dass es sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelte.
Das LSG bestätigte diese Einschätzung. Die Firma bestimmte nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch das komplette Umfeld. Fahrer und Beifahrer durften nicht für andere Teams fahren oder zusätzliches Geld durch Sponsoren verdienen. Der Beifahrer gab genaue Anweisungen, der Fahrer setzte sie direkt um - wie bei einem klassischen Team aus Chef und Ausführer. Außerdem lief alles rund um die Rennen - von der Anreise bis zur Abreise - nach den Plänen der Firma. Sie bestimmte den Ablauf, stellte alle nötigen Mittel wie Autos und Werkzeug zur Verfügung, und das Team trug kein unternehmerisches Risiko.
Hinweis: Wer eng in die Abläufe eines Unternehmens eingebunden ist, kein eigenes Risiko trägt und Vorgaben befolgen muss, arbeitet meist nicht selbständig. Auch der Wunsch, im Motorsport Karriere zu machen, macht daraus noch keinen freien Beruf.
Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 16.05.2025 - L 1 BA 34/23
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Lohn auch in Bitcoin oder Ethereum ausgezahlt werden darf. In dem Fall aus der Kryptobranche traf das Gericht eine klare Entscheidung. Allerdings gibt es auch hierbei Einschränkungen - selbst, wenn beide Vertragsseiten anderes vereinbart haben. Lesen Sie hier, warum.
Eine Mitarbeiterin war bei einem Unternehmen beschäftigt, das mit Kryptowährungen handelt. Neben ihrem Gehalt hatte sie Anspruch auf Provisionen. Diese sollten in Ethereum (ETH) ausgezahlt werden - basierend auf dem Wechselkurs am Auszahlungstag. Doch die Firma zahlte lange Zeit nichts aus. Erst Ende 2021 überwies sie einen größeren Betrag in Euro. Die Mitarbeiterin war damit nicht zufrieden und forderte weitere 19,194 ETH - umgerechnet rund 43.000 EUR. Die Firma meinte jedoch, Löhne dürften nur in Euro gezahlt werden.
Das sah das BAG anders. Es erklärte: Zwar sei Ethereum kein offizielles Zahlungsmittel. Aber sogenannte "Sachbezüge" - also nicht in Geld ausgezahlte Teile des Gehalts - sind erlaubt, wenn sie im Interesse der Beschäftigten liegen. Genau das war hier der Fall. Beide Seiten hatten die Auszahlung in Ethereum vereinbart. Allerdings schränkte das Gericht ein: Ein Teil des Lohns muss immer in Euro gezahlt werden - und zwar so viel, dass dieser Teil nicht gepfändet werden kann. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte plötzlich ohne Geld dastehen, wenn der Kryptokurs einbricht oder sie schnell Bargeld benötigen.
Hinweis: Solche Sonderregelungen sind nur möglich, wenn beide Seiten das ausdrücklich vereinbaren. Kryptowährungen können Teil des Gehalts sein - aber nur unter bestimmten Bedingungen. Ein pfändungssicherer Grundbetrag muss immer in Euro gezahlt werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 16.04.2025 - 10 AZR 80/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob eine vorzeitig veröffentlichte Liste mit Wahlvorschlägen bei einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt. Dabei war es anderer Meinung als die Kollegen der Vorinstanzen - weil es die entscheidende Frage beantworten konnte, ob es überhaupt eine klare gesetzliche Regel gibt, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet.
In einem Betrieb mit rund 77 Beschäftigten fand im Mai 2022 eine Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte das Wahlausschreiben Ende März veröffentlicht und dabei alle Fristen und Hinweise bekanntgegeben. Am 06.05.2022 - dem letzten Tag für die Abgabe von Wahlvorschlägen - reichte der Wahlvorstand selbst eine Liste mit acht Kandidaten ein. Noch am selben Nachmittag erklärte er die Liste für gültig und hing sie aus. Zehn Tage später wurde gewählt. Die Arbeitgeberinnen des Gemeinschaftsbetriebs waren damit nicht einverstanden. Sie meinten, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand seine Vorschlagsliste zu früh veröffentlicht habe - also vor Ablauf der gesetzlichen Frist für weitere Vorschläge. Das könne andere Bewerber abgeschreckt haben. Außerdem habe der frühere Betriebsratsvorsitzende, der auch im Wahlvorstand saß, seine Rolle nicht neutral ausgeübt.
Die Arbeitgeberinnen klagten und bekamen zunächst Recht - das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärten die Wahl für ungültig. Doch das BAG entschied anders. Zwar könne eine Wahl angefochten werden, wenn gegen wichtige Vorschriften verstoßen werde. Das gelte aber nur, wenn der Fehler das Wahlergebnis beeinflusst habe. Dass der Wahlvorstand die Liste am selben Tag der Abgabe schon nachmittags ausgehängt hatte, war nach Ansicht der Richter kein so schwerer Verstoß. Es gibt keine klare gesetzliche Regel, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet. Wichtig ist nur, dass alle Fristen zur Abgabe von Vorschlägen eingehalten wurden. Und das war hier der Fall. Das BAG schickte den Fall zurück an das LAG - dort muss jetzt weiter geprüft werden, ob andere Gründe für eine gültige Anfechtung vorliegen.
Hinweis: Eine frühzeitige Veröffentlichung von Wahlvorschlägen ist nicht automatisch ein Fehler. Entscheidend ist, ob das Wahlergebnis durch den Vorgang beeinflusst wurde. Der Wahlvorstand darf nur neutral handeln, und Verstöße dagegen müssen bewiesen werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 27.11.2024 - 7 ABR 32/23
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste entscheiden, ob eine Kündigung rechtens ist, weil ein krankgeschriebener Mitarbeiter während der Karnevalszeit an einer Veranstaltung teilgenommen hat. Dieser Fall zeichnet sich dadurch aus, dass er hervorragend aufzeigt, wie schwierig es sein kann, das richtige oder eben falsche Verhalten während einer Krankschreibung zu beurteilen.
Ein Logistikmitarbeiter war während der Karnevalszeit krankgeschrieben. Dann jedoch tauchte ein Video auf, das ihn bei einem sogenannten "Generalkorpsappell" in einem Hotel zeigte - in voller Karnevalsmontur. Der Arbeitgeber warf ihm daraufhin vor, gar nicht richtig krank gewesen zu sein, und kündigte ihm. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und erklärte, es habe sich nicht um eine klassische Karnevalsfeier gehandelt, sondern um eine Art Vereinsversammlung. Dort sei er nur kurz gewesen, um zu testen, wie belastbar er schon wieder sei. Zudem habe sein Arzt bestätigt, dass sein Atemwegsinfekt fast abgeklungen gewesen sei und die Teilnahme an der Veranstaltung seine Gesundheit nicht gefährdet habe. Der Arzt war von der Schweigepflicht entbunden und bestätigte das schriftlich.
Das reichte dem LAG. Das Gericht befand, dass der Mitarbeiter glaubhaft gemacht habe, wirklich krank gewesen zu sein. Damit wäre es nun am Arbeitgeber gewesen zu beweisen, dass die Krankheit nur vorgeschoben gewesen war. Eben dies konnte er aber nicht, und somit war die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Hinweis: Wer krankgeschrieben ist, darf nichts tun, was den Heilungsprozess gefährden könnte. Spaziergänge, Einkaufen oder Treffen mit Freunden sind aber oft erlaubt - je nachdem, woran man erkrankt ist. Entscheidend ist dabei immer, ob das entsprechende Verhalten die Genesung verzögert oder die Krankheit gar verschlimmern kann.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 21.01.2025 - 7 SLa 204/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Welche Daten seiner Mitarbeiter ein Arbeitgeber weitergeben darf, ist auch nach neun Jahren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vielen unklar. Daher musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch über die Frage entscheiden, ob ein Arbeitgeber zu Testzwecken zu viele Mitarbeiterdaten an eine neue Personalsoftware weitergegeben hatte, und - wenn ja - welche Schadensersatzforderung hierbei anzusetzen sei.
Ein Unternehmen wollte eine neue Software zur Personalverwaltung testen und übermittelte dafür echte Mitarbeiterdaten an die Konzernmutter. Laut einer Betriebsvereinbarung durfte der Arbeitgeber auch bestimmte Daten weitergeben - wie Name, Eintrittsdatum und Arbeitsort. Tatsächlich aber schickte er zudem noch sensible Informationen wie Gehalt, Privatadresse, Geburtsdatum und Steuer-ID. Ein Mitarbeiter war damit nicht einverstanden. Er meinte, diese Daten seien für den Test nicht nötig gewesen, und verlangte 3.000 EUR Schadensersatz, weil er die Kontrolle über seine Daten verloren hatte.
Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof und endete schließlich beim BAG. Eben dieses Gericht gab dem Mitarbeiter nun Recht - zumindest teilweise. Das BAG sah durchaus einen Verstoß gegen die DSGVO, weil der Arbeitgeber mehr Daten als erlaubt weitergegeben hatte. Doch in der Konsequenz zeigte sich das Gericht weniger großzügig als vom Mitarbeiter erwartet; es sprach dem Mann 200 EUR Schadensersatz zu.
Hinweis: Auch wenn der Schadensersatz gering war, kann ein Verstoß gegen den Datenschutz teuer werden - vor allem wegen des hohen Aufwands bei solchen Verfahren. Arbeitgeber sollten stets nur die Daten weitergeben, die wirklich notwendig sind - eine Betriebsvereinbarung ersetzt die datenschutzrechtlichen Grenzen nämlich nicht.
Quelle: BAG, Urt. v. 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Zum Thema Familienrecht
- "Utah-Ehe" per Videotelefonie: Ehe muss in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden
- Keine anwaltsspezifische Tätigkeit: Zur Vergütung einer während der Corona-Pandemie telefonisch bestellten Ergänzungspflegerin
- Konkreter Unterstützungsbedarf: Betreuerbestellung ohne Kenntnis über Aufenthalt des Betroffenen möglich
- Patientenverfügung vernachlässigt: Der BGH urteilt zu zwangsweiser Heilbehandlung und Dauer der Unterbringung
- Versorgungsträger berücksichtigen: Ausgleich von geringfügigen Anrechten liegt im familiengerichtlichen Ermessen
Die Digitalisierung hat die Welt näher zusammengebracht und vieles vereinfacht. Dass dies aber nicht dazu führen darf, dass bei Rechtsgeschäften geltende Formvorschriften unterlaufen werden, zeigt der folgende Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) landete. Dabei ging es um eine Hochzeit per Videotelefonie von Deutschland aus in den amerikanischen Rechtskreis hinein.
Ein Türke und eine Bulgarin hatten nach dem Recht des US-Bundesstaats Utah von Deutschland aus eine Ehe geschlossen, und zwar per Videotelefonie. In Bulgarien wurde diese Ehe dann auch anerkannt - jedoch nicht in Deutschland. Dem Ehemann wurde daraufhin die Abschiebung angedroht und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen. Der Ehemann zog gegen diese Entscheidung und die Androhung vor Gericht.
Er scheiterte vor dem VG. Die Ehe kann nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Videotelefonie ist hier zwar möglich, die Eheschließungserklärungen selbst müssen aber in Deutschland abgegeben werden. Hier schloss man die Ehe ja in Utah. Die Anerkennung in Bulgarien spielt für Deutschland keine Rolle, insbesondere ergibt sich hieraus keine Verpflichtung zur Anerkennung. Eine Pflicht zur Anerkennung kann sich ergeben, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. Das war hier aber nicht der Fall, da die beiden in Deutschland jederzeit nach den deutschen Vorschriften nochmals heiraten können. Darfür bestünden keine Hinderungsgründe.
Hinweis: Die technischen Möglichkeiten können auch Eheschließungen erleichtern. Allerdings sollte immer geprüft werden, ob die gewählte Form der Eheschließung auch im Wohnsitzland anerkannt wird. Denn sonst muss man sich die Mühe der Eheschließung unter Umständen doppelt machen.
Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.06.2025 - 27 K 5400/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Die Corona-Pandemie ist überwunden, deren Rechtsfolgen noch nicht. Welche Vergütung steht zum Beispiel einem während der Pandemie telefonisch bestellten Ergänzungspfleger zu? Die Abrechnungsmodalitäten eines solchen Ausnahmefalls gingen im folgenden Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der klären musste, wie eine Berufsbetreuerin zu vergüten sei.
Am 14.05.2019 ließen die Großeltern einen Schenkungs- und Übergabevertrag zur Übertragung von Grundeigentum auf die Enkelkinder beurkunden. Auf Seiten der Enkelkinder traten dabei deren Eltern auf. Für die ausstehende Genehmigung des Vertragsschlusses bestellte das zuständige Amtsgericht schließlich eine Ergänzungspflegerin für die Enkelkinder, bei der es sich um eine Berufsbetreuerin handelte. Die Verpflichtung erfolgte fernmündlich. Nachdem die Ergänzungspflegerin einige Punkte im Vertrag mit dem Notar erörtert hatte, genehmigte sie schließlich den Vertrag. Es bestünden keine Bedenken. Insbesondere ergab sich für die Enkelkinder keine Kostenlast, da der Vater die Übernahme etwaiger Kosten erklärt hatte. Später beantragte die Ergänzungspflegerin, ihre Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festzusetzen, und errechnete rund 3.500 EUR bei einem Gegenstandswert von 260.000 EUR. Gegen diese Festsetzung richtete sich der Vater der Kinder.
Die Ergänzungspflegerin wurde nach Ansicht des BGH wirksam nach den damals geltenden Ausnahmeregelungen bestellt. Auch die Kosten wurden grundsätzlich wirksam festgesetzt. Die Vergütung des Ergänzungspflegers kann in Fällen wie dem vorliegenden auch gegen denjenigen festgesetzt werden, der sich zur Übernahme dieser Kosten vertraglich verpflichtet hat - in diesem Fall gegen den Vater. Allerdings konnte die Ergänzungspflegerin keine Kosten nach dem RVG geltend machen, denn dazu muss das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers aussprechen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt. Dies war hier nicht erfolgt.
Hinweis: Anwaltsgebühren nach dem RVG gibt es also nur für anwaltsspezifische Tätigkeiten. Werden diese bei der Bestellung der Ergänzungspfleger nicht festgestellt, sind nur Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern möglich. Achten Sie hierauf, bevor Sie vorschnell eine Rechnung begleichen.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2025 - XII ZB 227/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Eine Betreuung ohne Kenntnis des aktuellen Aufenthaltsorts eines Betreuten klingt zunächst absurd, da sie unmöglich erscheint. Und dennoch: Auch in Abwesenheit können für den Betreuten richtungsweisende positive Entscheidungen getroffen werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Bestellung eines Berufsbetreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge entscheiden.
Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, die wahrscheinlich auf die beginnende Demenz zurückzuführen ist. Eine leichte Intelligenzminderung liegt ebenso vor. Der Mann drohte zu verwahrlosen. Im Jahr 2018 hatte der Mann einer nahestehenden Person eine umfassende notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt. Trotzdem bestellte das zuständige Amtsgericht einen beruflichen Betreuer, unter anderem für Vermögenssachen. Ein Sachverständiger hatte dies nahegelegt. Ende 2023 widerrief der Betreuer die dem Vertrauten erteilte Vollmacht, so dass ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet wurde. Bevollmächtigter und Betroffener legten Beschwerde ein und scheiterten. Der Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen, ohne den Mann nochmal anzuhören. Denn dieser war am Heiligabend 2023 unter ungeklärten Umständen aus seiner Wohneinrichtung verschwunden und wird seitdem vermisst.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und betonte: Eine Betreuung ist nicht nur bei subjektiver Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, anzuordnen, sondern auch dann, wenn ein konkreter Unterstützungsbedarf besteht. Deshalb kann eine Betreuung auch angeordnet werden, wenn der Aufenthaltsort des zu Betreuenden derzeit unbekannt sei. Die Post, Behördengänge und weitere Tagesgeschäfte müssten schließlich trotzdem erledigt werden. Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt sei schon deshalb notwendig, da dem Mann wegen seiner Krankheit und Persönlichkeitsstruktur eine konkrete massive Fremdbeeinflussung drohe. Dies könne sein Vermögen gefährden.
Hinweis: Bei der Betreuung geht es immer um das Wohl des Betroffenen. Insbesondere dessen Vermögen kann und muss auch in Abwesenheit geschützt werden. Deswegen kann auch eine Betreuung in Abwesenheit angeordnet werden.
Quelle: BGH, Beschl. v. 09.04.2025 - XII ZB 235/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Die richtigen Entscheidungen für psychisch Erkrankte zu treffen, ist oft schwer. Man weiß nicht, ob man ihnen wirklich etwas Gutes tut oder in ihre Rechte eingreift, ohne eine ausreichende Grundlage dafür vorweisen zu können. Selbst Gerichte können bei dieser schwierigen Abwägung irren. Gut, dass es bei derlei Irrtümern den Bundesgerichtshof (BGH) gibt. Dieser urteilte im Folgenden für die Betroffene und gegen die Kollegen der Vorinstanz.
Eine an paranoider Schizophrenie leidende Frau war bereits mehrfach untergebracht worden. In der von ihr verfassten Patientenverfügung lehnte sie die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva grundsätzlich ab. Ihre Betreuerin beantragte im September 2024 die Unterbringung, die Betroffene kam in eine geschützte Einrichtung. Die Betreuerin willigte zudem in eine ärztliche Zwangsmedikation ein - befristet bis zum 07.11.2024. Das Landgericht Dresden (LG) bestätigte die Unterbringung. Den Antrag der Betroffenen auf Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte lehnte es jedoch ab. Die Betroffene legte Beschwerde beim BGH ein.
Der BGH hob die Entscheidung des LG bezüglich der Unterbringung auf und stellte fest, dass die bereits abgelaufenen Zwangsbehandlungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Nach Ansicht des BGH liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung zur Heilbehandlung nicht vor. Denn diese setze voraus, dass die Behandlung auch durchgeführt werden könne. Dies gehe nur über den natürlichen Willen des Betreuten zur Behandlung. Liegt dieser Wille nicht vor, müssen die Zwangsbehandlungen wirksam genehmigt werden. Das LG hatte diese nur bis zum 07.11.2024 genehmigt, dabei aber nicht ausreichend begründet, warum darüber hinaus noch Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können. Auch wurde die Patientenverfügung der Betroffenen nicht ausreichend beachtet. Man hatte sie wegen der Erkrankung der Betroffenen schlichtweg als unwirksam erachtet, ohne in eine genaue Prüfung zu gehen.
Hinweis: Auch bei psychisch erkrankten Menschen ist der in einer Patientenverfügung festgehaltene Wille zu beachten bzw. zu prüfen, ob die Betroffenen einsichtsfähig genug sind, in diesem Bereich wirksam für sich selbst zu entscheiden.
Quelle: BGH, Beschl. v. 05.02.2025 - XII ZB 547/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Erklären Eheleute im Zuge ihrer Scheidung beim Versorgungsausgleich einvernehmlich, vom Ausgleich zweier geringfügiger Versorgungsanrechte abzusehen, dann ist es nur recht und billig, wenn das Familiengericht dem im Endeffekt folgt. Allerdings darf man dabei Versorgungsträger wie die Rentenversicherung nicht vergessen, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) zeigt.
Die Eheleute hatten im Rahmen ihrer Scheidung auch den Versorgungsausgleich geregelt. Auf den Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte verzichteten sie einvernehmlich. Sie ließen dies durch ihre Anwälte entsprechend erklären. Dem folgte das Familiengericht. Die Versorgungsträger richteten dagegen aber eine Rechtsbeschwerde.
Die Beschwerde war zwar auch nach Ansicht des OLG begründet, aber im Endeffekt gewannen die Versorgungsträger dadurch nichts. Denn das Gericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass die Anrechte zwar an sich auszugleichen wären, vom Ausgleich aber abgesehen wird. Das Familiengericht durfte dahingehend wegen der Geringfügigkeit der Ausgleichswerte eine Ermessensentscheidung ausüben. Bei der Ermessensentscheidung war auch die Entscheidung der Eheleute ausschlaggebend. Beide waren mit dem Absehen vom Ausgleich einverstanden. Im Endeffekt entspricht dies auch dem Interesse des Versorgungsträgers.
Hinweis: Verzichte sollten im Rahmen des Versorgungsausgleichs immer auch mit den Versorgungsträgern abgestimmt sein. Geht es um einen Ausgleich von höheren Werten, wird ein Verzicht nicht ohne die Zustimmung der Versorgungsträger möglich sein, da der Verzicht sonst zu deren Lasten gehen würde. Bei geringfügigen Werten ist die Sachlage anders, der Verzicht kommt günstiger als der Verwaltungsaufwand des Ausgleichs.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2025 - 20 UF 6/25
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Zum Thema Mietrecht
- Geplante Windkraftanlage: Schwebender Mietzustand kann gekündigt werden, solange der Mietvertrag nichts anderes vorsieht
- Umfassende Vertretungsmacht: WEG-Verwalter darf Hausmeister kündigen, selbst wenn dieser zu den Eigentümern gehört
- Vermietung von Einzelzimmern: Bei nur einem Stromzähler gilt Vermieter als Vertragspartner des Energieversorgers
- Wohnungseigentümerversammlung: Einladung durch falsche Person macht getroffene Beschlüsse nicht automatisch unwirksam
- Zulässige Gebrauchsüberlassung: Hotelzimmervermietung an Kommune für in Obhut stehende Jugendliche rechtens
Manche Mietverträge sind ein Wagnis, weil man gar nicht weiß, ob und wann genau der Zweck der Anmietung erfüllt sein wird. Man mietet quasi auf Verdacht. Dabei beginnt die Vertragsbindung mit Vertragsschluss, die vereinbarte Mietzeit erst mit dem Eintritt der sogenannten aufschiebenden Bedingung. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im Fall einer geplanten Windkraftanlage entscheiden, ob ein solcher Mietvertrag gekündigt werden kann oder eben nicht.
Sollte die Theorie zu trocken sein - hier kommt die Praxis: Die Klägerin wollte auf einem Feld Windräder errichten und hatte zu diesem Zweck mit der Eigentümerin des Grundstücks einen Vertrag geschlossen. Der Vertrag sollte 20 Jahre laufen - aber erst ab Ende jenes Jahres, in dem die letzte Windkraftanlage in Betrieb genommen werde. Und nun kommt es: Wann genau das sein würde, war bei Vertragsabschluss ebenso wenig klar wie die Antwort auf die Frage, ob es überhaupt dazu käme. Die Klägerin wollte sich Rechte am Grundstück vertraglich sichern, unter anderem für Kabel und Wege. Dann aber kündigte ein neuer Eigentümer des Felds Jahre später den Vertrag, wogegen die Klägerin anging.
Der BGH stellte nun klar: Wenn der Start einer Mietdauer an ein Ereignis geknüpft ist - hier an den Bau und die Inbetriebnahme der Windräder - und dieses Ereignis womöglich gar nicht eintritt, beginne die Mietzeit erst, wenn das Ereignis wirklich eintritt (hier: mit Inbetriebnahme der letzten Windkraftanlage). Solange das noch offen sei, liefe der Vertrag zwar schon, aber eben noch nicht mit fester Mietdauer. In diesem Fall dürfe theoretisch gekündigt werden - außer der abgeschlossene Vertrag regelt es anders. In diesem Fall schloss der Vertrag eine Kündigung vor Beginn der 20 Jahre durch seine Regelungen aus, so dass die Kündigung des Beklagten unwirksam war.
Hinweis: Auch, wenn eine feste Mietzeit vereinbart ist, kann vor deren Beginn unter Umständen gekündigt werden - je nach Vertragsinhalt. Es kommt darauf an, ob das Ereignis, an das der Beginn geknüpft ist, sicher oder ungewiss ist. Im Zweifel hilft ein genauer Blick in die Klauseln.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.03.2025 - XII ZR 76/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Nachdem sich die beiden Vorinstanzen nicht ganz einig waren, ob und wie ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einem angestellten Hausmeister kündigen darf, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) an den folgenden Fall. Dessen zentrale Frage war, ob vorher ein Beschluss der Eigentümer hätte gefasst werden müssen oder der Verwalter hier eigenmächtig habe handeln dürfen.
Ein Wohnungseigentümer war gleichzeitig Hausmeister bei seiner eigenen WEG. Die Verwalterin kündigte ihm erst einmal Ende 2022, einigte sich mit ihm aber auf einen Vergleich. Einige Monate später kündigte sie ihm jedoch erneut - diesmal zum 28.05.2023. Der Hausmeister wehrte sich und meinte, die Kündigung sei unwirksam, weil die Verwalterin keine schriftliche Vollmacht vorgelegt und es keinen Beschluss der Eigentümer gegeben habe. Außerdem sei die Kündigung unfair und verstoße gegen seine Rechte. Zunächst gab das Arbeitsgericht der Verwalterin Recht, das Landesarbeitsgericht meinte hingegen, die Kündigung sei zwar wirksam, gelte aber erst drei Tage später - also zum 31.05.
Der Hausmeister legte Revision ein, doch auch das BAG hielt die Kündigung für rechtmäßig. Die Verwalterin durfte den Arbeitsvertrag ohne vorherigen Beschluss kündigen. Denn laut Gesetz hat ein Verwalter eine umfassende Vertretungsmacht für die WEG - und diese gilt auch für Kündigungen. Diese Vertretungsmacht kann man zwar gegenüber den Eigentümern selbst beschränken, nicht aber gegenüber jemandem, der von außen kommt - auch, wenn es sich (wie hier) beim angestellten und nun gekündigten Hausmeister selbst um einen Eigentümer handelt. Solange keine besondere Regelung getroffen wurde, darf der Verwalter also kündigen, ohne vorher alle Eigentümer zu fragen.
Hinweis: Verwalter dürfen Hausmeistern auch ohne extra Beschluss der Eigentümer kündigen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht gilt nicht gegenüber Beschäftigten. Wer zugleich Eigentümer und Angestellter ist, wird in solchen Fällen wie ein Außenstehender behandelt.
Quelle: BAG, Urt. v. 06.03.2025 - 2 AZR 115/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Wer schon einmal ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohnt hat, kennt sicherlich die Diskussion, wer wie viel Energie verbraucht und dafür zahlen sollte. Im folgenden Fall, bei dem eine Vermieterin direkt alle Zimmer einer Wohnung separat vermietet hatte, war es nun am Bundesgerichtshof (BGH) zu entschieden, wer wie viel zahlen muss. Die Wohnung hatte nämlich nur einen Stromzähler, für diesen aber keinen Vertrag mit dem Energieversorger.
In dem Fall hatte eine Vermieterin alle Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet. Küche und Bad durften von allen Mietern gemeinsam genutzt werden. Es gab aber nur je einen Strom- und Gaszähler für die gesamte Wohnung. Einen schriftlichen Vertrag mit dem Energieversorger gab es nicht. Trotzdem lieferte dieser Strom und Gas. Nun wollte er Geld, aber von wem nun genau - von den Mietern oder der Vermieterin?
Der BGH entschied: Der Vertrag kommt mit der Vermieterin zustande, nicht mit den einzelnen Mietern. Das liegt daran, dass nur ein gemeinsamer Zähler vorhanden ist und der Energieverbrauch der einzelnen Mieter nicht genau gemessen werden kann. Außerdem sei es untypisch, dass ein Mieter für den Verbrauch anderer mitzahlen will. Dass die Mieter allein den Strom und das Gas verbrauchen, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass sich das Angebot des Versorgers an die Eigentümerin richtet - weil sie das Mietmodell mit Einzelzimmern ohne eigene Zähler gewählt hat.
Hinweis: Wer Zimmer einzeln vermietet, aber nur einen Zähler für Strom und Gas hat, bleibt in der Regel selbst Vertragspartner des Energieversorgers. Die Mieter müssen dann nicht direkt zahlen. Vermieter sollten sich überlegen, ob separate Zähler sinnvoll sind.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.04.2025 - VIII ZR 300/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Was sich auf den ersten Blick liest wie ein Bruderzwist, ist für Eigentümer mit lediglich Miteigentumsanteilen nicht uninteressant. Aber auch alle anderen Eigentümer von Wohneigentum sollten sich das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) gut merken. Denn es geht einmal mehr um Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung und deren Gültigkeit.
Eine Wohnung gehörte gleich zwei Eigentümern, die miteinander verbrüdert waren. Einen Verwalter hatten beide für die gemeinsame Wohnung nicht. Schließlich lud einer der beiden zur Versammlung ein, obwohl er dazu eigentlich nicht berechtigt gewesen war. Der andere Eigentümer kam nicht, der Einladende hielt die Versammlung allein ab und traf dabei gleich mehrere Entscheidungen. Man ahnt es: Der andere Eigentümer wollte die Beschlüsse für nichtig erklären lassen.
Das LG lehnte das ab. Zwar hätte der einladende Eigentümer laut Gesetz nur dann zur Versammlung einladen dürfen, wenn er vorher durch Beschluss dazu ermächtigt worden wäre - was nicht der Fall war -, trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass die gefassten Beschlüsse ungültig sind. Eine Einladung durch einen unbefugten Eigentümer führe nämlich nur dann zur Nichtigkeit, wenn ein unbeteiligter Dritter eingeladen hätte oder die Regeln systematisch missachtet würden - etwa durch ständiges Einladen ohne Ermächtigung. Außerdem wurde die Klage zu spät und zunächst gegen die falsche Partei eingereicht. Auch das war ein Grund, warum sie keinen Erfolg hatte.
Hinweis: Nicht jede falsche Einladung macht die Eigentümerversammlung unwirksam. Nur wenn jemand völlig Außenstehendes einlädt, kann das zu einer Nichtigkeit führen. Wer Beschlüsse anfechten will, muss das rechtzeitig und gegen die richtige Partei tun.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2025 - 2-13 S 71/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste überprüfen, ob die Vermietung von Hotelzimmern an eine Stadt zur vorübergehenden Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter den Zweck eines Hotels überschreitet. Die Kollegen des vorinstanzlichen Landgerichts (LG) teilten dahingehend noch die Ansicht der Klägerin, der verpachtenden Partei.
In dem Fall hatte die Verpächterin ihrer Hotelpächterin den Pachtvertrag gekündigt, weil diese Zimmerkontingente an das Jugendamt einer Stadt vermietet hatte, das dort Jugendliche unterbrachte. Die Verpächterin meinte, das sei nicht erlaubt und widerspreche dem vereinbarten Nutzungszweck des Gebäudes. Das LG gab der Verpächterin zunächst Recht und verurteilte die Pächterin zur Räumung.
Das OLG sah das anders und wies die Klage zurück. Es stellte klar, dass im Hotelbetrieb immer Zimmer an verschiedene Gäste vermietet werden. Auch wenn eine Firma - oder wie hier eine Kommune - viele Zimmer gleichzeitig anmietet, sei das grundsätzlich erlaubt. Es ist noch kein Verstoß gegen den Vertrag, wenn die Kommune einzelne Zimmer für eine bestimmte Zeit bucht, um unbegleitete minderjährige Geflüchtete unterzubringen. Erst wenn die Kommune das ganze Gebäude übernehmen und dauerhaft zu einer anderen Nutzung umbauen würde, könnte das anders bewertet werden. Auch eine besondere Abnutzung oder Vernachlässigung der Räume durch die Gäste wurde nicht festgestellt. Die vereinbarte Nutzung als Hotel bleibt gewahrt, denn es käme nicht darauf an, wer die Gäste seien oder wie lange sie blieben. Entscheidend sei, dass die Unterkunft und die typischen Hotelservices angeboten werden. Eine Einschränkung dahingehend, an wen die Zimmer vermietet werden dürfen, bestehe nicht, solange die Räume nicht beschädigt oder übermäßig beansprucht werden. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Hinweis: Hotels dürfen Zimmer auch in größeren Kontingenten an Firmen oder Behörden vermieten. Die Art der Gäste oder deren Aufenthaltsdauer bestimmt den Hotelbetrieb nicht allein. Eine fristlose Kündigung wegen solcher Vermietungen ist nur bei erheblicher Vertragsverletzung möglich.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.02.2025 - 2 U 63/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Aufsichtspflicht hat Grenzen: Keine Notwendigkeit der Begleitung eines "radfahrerfahrenen" Erstklässlers
- Lenkradgewichte am Tesla: Bußgeld nach Außerfunktionssetzung von Sicherungsmechanismen
- Rechtmäßige Kfz-Sicherstellung: Keine Herausgabe des Schmugglerfahrzeugs bei begründetem Verdacht auf Drogengeschäfte
- Unentbehrlicher Hinweis: Gericht verletzt Hinweispflicht auf mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung
- Verhüllungsverbot schlägt Religionsfreiheit: Gesichtsschleier Nikab bleibt strenggläubiger Muslima hinterm Steuer verboten
Eltern haften für ihre Kinder - meistens. Denn dass diese Regel nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Kempten (AG). Hier ging es um ein Schulkind, das trotz jungen Alters schon einige Erfahrungen als Radfahrer aufweisen konnte. Was in einem Fall eines solchen "alten Hasen" im Alter eines Erstklässlers im Ernstfall passiert, lesen Sie hier.
Der 7,5 Jahre alte Junge befuhr auf seinem Schulweg unbeaufsichtigt eine Straße mit dem Fahrrad. Von einer Straße, die von links einmündete, kam eine Autofahrerin, um ihrerseits rechts abzubiegen. An der Einbiegung hielt sie ihr Fahrzeug an, doch der Junge fuhr vorne rechts in ihr Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden von 628 EUR, und diesen verlangte die Autofahrerin von den Eltern des Jungen bzw. der privaten Haftpflichtversicherung ersetzt. Die Eltern beriefen sich jedoch darauf, dass sie ihrer Aufsichtspflicht durchaus nachgekommen seien. Der Junge sei schließlich erfahren im Fahrradfahren, er fahre bereits seit geraumer Zeit alleine zur Schule und zu Freunden in der näheren Umgebung. In diesem ihm vertrauten Bereich sei es auch zur Kollision gekommen. Im Zusammenhang mit einer Schulweghelfertätigkeit habe die Mutter auch Gelegenheit gehabt, das Kind in seinem Verhalten im Straßenverkehr zu beobachten.
Das AG wies die Klage ab, da nach dessen Auffassung keine Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern vorlag. Es konnte dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass der Junge im Verkehr erfahren gewesen und von seinen Eltern schon beim Besuch des Kindergartens begleitet und angeleitet worden sei. Die Eltern hatten Gelegenheit, das Verhalten ihres Sohns auch im Rahmen der Schulweghelfertätigkeit zu beobachten. Die Strecke sei dem Jungen vertraut gewesen, es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, den Jungen zu begleiten.
Hinweis: In welchem Umfang die elterliche Aufsichtspflicht über am Straßenverkehr teilnehmende Kinder ausgeübt werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, wobei das Alter des Kinds eine maßgebliche Rolle spielt, ohne dass diesbezüglich jedoch eine rein schematische Betrachtung zulässig wäre. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass bei einem Schulkind einer unbeaufsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr auf vertrauten Strecken in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Elternhaus - erst recht in einem Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr - grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen.
Quelle: AG Kempten, Urt. v. 19.02.2025 - 7 C 735/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Was nützt die beste Technik, wenn man sie nicht zu nutzen weiß? So könnte der folgende Autofahrer gedacht haben, dessen Tesla einige technische Details bietet, die Verbrennern eher fremd sind, zum Beispiel einen Autopiloten. So verführerisch es dabei auch sein mag, dessen Sicherheitsmechanismen auszutricksen: Finger weg, sonst landet man schnell vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), wenn man sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren versucht.
Ein Autofahrer war mit seinem Auto auf der Autobahn unterwegs, einem Tesla, der mit der "Autopilot 3.0 Hardware", der "Standard Autopilot Firmware" und der Option "Autopilot" ausgestattet war. Letztere ermöglicht das selbständige Spurhalten, Lenken und Fahren mit Hinderniserkennung. Bei dieser Einstellung muss der Fahrer zur Überprüfung, dass er das Fahrgeschehen kontrolliert, in regelmäßigen Abständen an das Lenkrad fassen. Außerdem wird durch eine Innenraumkamera erfasst, ob die Augen geöffnet sind. Diese Mechanismen hatte der Fahrer jedoch ausgeschaltet, indem er die Kamera abgeklebt und Gewichte an dem Lenkrad angebracht hatte, die die Handbewegungen simulieren sollten. In einem Streckenabschnitt von ca. 8 km fuhr das Fahrzeug somit autonom, während der Fahrer schlief. Im Rahmen einer Polizeikontrolle fiel dieser Vorgang auf, der Betroffene bekam ein Bußgeld von 250 EUR. Dagegen legte er Rechtsmittel ein, da er der Ansicht war, sich nicht verkehrswidrig verhalten zu haben, da er die Automatisierungsfunktionen genutzt habe.
Das BayObLG entschied jedoch, dass der Fahrer durchaus ein Bußgeld zu zahlen hat - und zwar wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs nach Außerfunktionssetzung von Sicherungsmechanismen. Der zulässige Betrieb von vollautomatisierten Fahrfunktionen liege nur dann vor, wenn die entsprechende Klassifikation gegeben sei. Diese richte sich allein nach den vom Bundesministerium für Verkehr vorgenommenen Eingruppierungen. Dass das Fahrzeug durch nicht zulässige Manipulationen auf einen höheren als vom Hersteller vorgesehenen Automatisierungsgrad gehoben wird, spiele keine Rolle. Daher seien die besonderen Vorschriften für die Pflichten eines Fahrzeugführers bei einem hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeug nicht anwendbar. Es gelten somit die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Danach ist das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Außerfunktionssetzung der Sicherungsmechanismen des Herstellers bußgeldbewehrt. Ein Bußgeld von 250 EUR erschien dem Gericht auch durchaus als angemessen.
Hinweis: § 23 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung verpflichtet den Führer eines Kraftfahrzeugs dazu, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen und verkehrssicheren Zustand befindet. Grundsätzlich hat der Kraftfahrer alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherungseinrichtungen zu nutzen, auch wenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut.
Quelle: BayObLG, Beschl. v. 21.10.2024 - 202 ObOWi 644/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Der Kampf gegen illegale Drogen erinnert oft an das Rennen zwischen Hase und Igel. Im Folgenden war endlich mal wieder der "Hase" erfolgreich, und zwar in Einheit von Zollfahndung und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG). Der Zoll entdeckte das eindeutig als Schmugglerfahrzeug erkennbare Auto und stellte es sicher. Und das Gericht musste nun entscheiden, ob die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs berechtigt ist.
Zollbeamte hatten den Kläger auf einer Bundesautobahn kontrolliert. Der Mann gab dabei an, nicht mehr als 10.000 EUR Bargeld mit sich zu führen und auf dem Rückweg nach Zürich zu sein. Dennoch entdeckte die Zollfahndung in einem professionellen Versteck der Rücksitzbank mehr als 1 Mio. EUR, überwiegend in 20-EUR- und 50-EUR-Banknoten. Das Versteck war mit einer Fernbedienung zu öffnen, die der Kläger an seinem Schlüsselbund trug. Mittels sogenannter Drugwipetests stellten die Zollbeamten zudem Kokainanhaftungen an dem Bargeld sowie an Lenkrad und Schaltung des Fahrzeugs fest. Im Navigationsgerät des Autos war die Route Zürich-Arnheim-Dongen-Amersfort-Mailand aktiv. In den Vordersitzen waren weitere Verstecke aufwendig verbaut.
Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hat das VG nun abgewiesen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt und das Fahrzeug für dessen Transport genutzt wurde. Dies dränge sich bei derartigen Verstecken auf. Der Kläger konnte die Herkunft des Bargelds nicht plausibel erklären. Die aktive Route im Navigationssystem des Fahrzeugs mit Ziel in Mailand widerlegte zudem seine Angabe, er fahre von den Niederlanden nach Zürich zurück. Bei Rückgabe des Fahrzeugs würde der Kläger es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut für Kurierfahrten von Drogengeld oder Drogen benutzen. Die von ihm hilfsweise verlangte Herausgabe nach Ausbau der Sitze komme nicht in Betracht. Denn dem Zoll obliege nicht der aufwendige Umbau des Autos, damit der Kläger dies nicht mehr (zeitnah) zum Drogengeldtransport einsetzen könne. Eine Herausgabe mit der Pflicht zum Umbau durch den Kläger komme aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr ebenso wenig in Betracht. Die Rechtsordnung müsse nicht die Unsicherheit hinnehmen, ob der in der Schweiz wohnhafte Kläger der Pflicht nachkäme.
Hinweis: Die Sicherstellung des Fahrzeugs war rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Fahrzeug ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vorliegend durfte die Behörde annehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass das Fahrzeug des Klägers in allernächster Zeit (erneut) für den illegalen Transport von Drogen bzw. Drogengeldern verwendet wird.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2025 - 17 K 2963/20
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Es macht einen großen Unterschied, wessen man beschuldigt wird - ob der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Was einem im schlimmsten Fall blühen kann, muss man als Beschuldigter schließlich wissen. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war es dem Wiederholungstäter und seinem Anwalt erst gar nicht möglich gewesen, sich ordentlich vorzubereiten. Und zwar nicht, weil beide nicht erschienen waren, sondern wegen einer Nachlässigkeit des Amtsgerichts (AG).
Ein Autofahrer wurde mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h erwischt, so dass gegen ihn ein Bußgeldbescheid in Höhe von 385 EUR und einem Monat Fahrverbot erging. Das Bußgeld war aufgrund mehrerer Voreintragungen erhöht worden, weil eine fahrlässige Begehungsweise zugrunde gelegt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein.
Vor dem Hauptverhandlungstermin wies das zunächst zuständige AG darauf hin, dass aufgrund der Beschilderung durch sogenannte Geschwindigkeitstrichter eine Erhöhung der Geldbuße wegen "grob fahrlässiger" Begehungsweise erfolgen könnte. Da weder der Betroffene noch der Verteidiger erschien, wurde in Abwesenheit verhandelt und im Protokoll darauf verwiesen, "dass die Problematik der vorsätzlichen Begehung" erörtert wurde. Daraufhin erfolgte eine Verurteilung zu einem Bußgeld in Höhe von 640 EUR wegen vorsätzlicher Begehung. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, er sei zuvor nicht informiert worden, dass zudem ein Vorsatz im Raum stehe.
Das OLG gab dem Betroffenen Recht. Das AG war seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, auf die mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hinzuweisen. Der Hinweis sei nicht entbehrlich gewesen, da sich aus der Bußgeldhöhe ergeben habe, dass die Bußgeldstelle von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen sei. Außerdem habe das Gericht in seiner Ladung auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen "grober Fahrlässigkeit" hingewiesen, daher habe der Betroffene erst recht darauf vertrauen dürfen, nicht wegen Vorsatzes verurteilt zu werden. Die Erörterung in Abwesenheit genüge nicht. Das Urteil wurde durch das OLG daher aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Hinweis: Hat das Gericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf der Betroffene mit Blick auf diesen Hinweis darauf vertrauen, nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.02.2025 - 1 ORbs 4/25
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Oft wird vermutet, dass Grundrechte immer und überall andere rechtliche Bedenken schlagen. Klingt logisch - ist es aber nicht. Das zeigt besonders dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG): Hier war die Religionsfreiheit mit der Sicherheit im Straßenverkehr abzuwägen - und es war nicht unerheblich, dass es hierbei auch um die Sicherheit anderer ging.
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung, einer sogenannten Nikab. Die 33-jährige Deutsche berief sich dabei auf ihren muslimischen Glauben. Sie wolle "zu den besten Frauen des Propheten gehören" und selbst darüber entscheiden, wer wie viel von ihrem Körper bzw. ihrem Gesicht sehen dürfe. Mit Bescheid vom 22.01.2024 lehnte die Berliner Senatsverwaltung die begehrte Ausnahmegenehmigung ab. Von dem gesetzlichen Verbot, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs so zu verhüllen oder zu verdecken, dass der Fahrzeugführer nicht mehr erkennbar ist, sei im Fall der Klägerin keine Ausnahme zu machen. Genau dagegen klagte die Frau.
Das VG hat die Klage jedoch abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil sich Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer. Diesen Gesichtspunkten gegenüber wiegt der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeugs. Gleichermaßen ungeeignet erscheint der Vorschlag der Klägerin, eine Nikab mit einem "einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code" zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Nikab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code erstellt wurde.
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 13.08.2024 (7 A 10660/23.OVG) argumentiert, dass die Straßenverkehrs-Ordnung einem Autofahrer in § 23 Abs. 4 verbietet, das Gesicht "so zu verhüllen oder zu verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist".
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 27.01.2025 - 11 K 61/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Zum Thema Sonstiges
- Bei Datenschutzverstößen: BGH urteilt über Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden
- Bitte setzen! Hitzeschützende Fußmatten gehören nicht zur Verkehrssicherungspflicht von Dampfsaunabetreibern
- Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage: Meta muss Persönlichkeitsprofile löschen und Schadensersatz zahlen
- Hecken sind Ländersache: In Hessen zählt statt Höhenbegrenzung nur Mindestabstand zum Nachbarn
- Vorbeugung von Missbrauch: Festivalbetreiber darf Rücktauschfrist und Betragsgrenze von Token festsetzen
Im folgenden Fall ging es um einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten der wohl immer noch bekanntesten Social-Media-Plattform. Dagegen geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein - und zwar ohne expliziten Auftrag eines von diesem Datenschutzverstoß Betroffenen. Bevor er die Klage inhaltlich und rechtlich bewerten konnte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) zuerst einmal klären: Darf der Verbraucherschutzverein das überhaupt?
In dem Fall ging es um das soziale Netzwerk Facebook. Nutzer konnten dort über ein "App-Zentrum" Spiele starten. Vor dem Start erschien ein Hinweis, dass die Spieleanbieter auf viele persönliche Daten zugreifen dürfen - etwa E-Mail-Adresse, Statusmeldungen oder Fotos. Außerdem hieß es, dass die Anwendung in ihrem Namen posten dürfe. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand das nicht in Ordnung und meinte, die Nutzer würden nicht klar genug über die Datenverwendung informiert. Das sei nicht nur ein Verstoß gegen Datenschutzregeln, sondern auch wettbewerbswidrig. Deshalb wollte er Facebook per Klage verbieten lassen, solche Hinweise zu verwenden. Facebook sah das anders und wehrte sich bis vor den BGH.
Der BGH aber gab den Verbraucherschützern Recht: Verbände dürfen klagen, wenn Datenschutzvorgaben verletzt werden - und zwar auch, ohne dass ein Betroffener mitmacht. Es reiche völlig aus, wenn viele Menschen potentiell betroffen sind. Die Richter stimmten zudem der Annahme zu, dass die Hinweise im App-Zentrum unklar und unvollständig waren. Die Nutzer würden nicht verständlich darüber informiert werden, welche Daten wie und warum verarbeitet werden. Genau solche Informationen seien aber wichtig, damit Menschen bewusst entscheiden können, ob sie zustimmen wollen oder nicht. Deshalb dürfen Verbraucherschutzverbände hier einschreiten.
Hinweis: Verbraucherschutzverbände können gegen Datenschutzverstöße auch vorgehen, wenn keine einzelne betroffene Person klagt. Unternehmen müssen Nutzer klar und verständlich über die Datenverarbeitung informieren. Unklare Hinweise verstoßen häufig gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2025 - I ZR 186/17
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Haben Sie schon längere Zeit in einer Sauna gestanden oder andere dort stehend verweilen sehen? Der folgende Fall des Landgerichts Coburg (LG) macht klar, warum das aller Wahrscheinlichkeit nicht so ist. Die folglich zu klärende Frage war, ob ein Saunabetreiber für Verbrennungen an den Füßen eines Gastes haften muss, der beim Verlassen einer Sauna länger stehenblieb und sich dabei verletzt hatte.
Ein Mann wollte sich in einer Sauna entspannen, die etwa 90 °C Betriebstemperatur aufwies. Beim Hinausgehen blieb der Mann noch ein bis zwei Minuten auf den Kunststoffmatten in der Nähe des heißen Saunaofens stehen, um mit einem Bekannten zu plaudern. Kurz darauf schmerzten seine Füße, und es stellte sich heraus, dass er sich beim abschließenden Schwätzchen Verbrennungen zugezogen hatte, die ärztlich behandelt werden mussten. Der Mann verlangte daraufhin 5.000 EUR Schmerzensgeld vom Betreiber der Saunalandschaft, da er meinte, der Boden sei zu heiß gewesen und die Kunststoffmatten hätten ihn nicht vor der Hitze geschützt.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Betreiber keine Schuld trägt. Die Temperaturen am Boden seien mit 55 °C bis 60 °C für diese Art Sauna normal. Die Matten seien rutschfest und damit für ihren eigentlichen Zweck geeignet gewesen - Hitzeschutz gehörte nicht dazu. Außerdem sei es unüblich, lange an einer Stelle auf dem heißen Boden zu stehen. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe - kein Platz für längere Gespräche. Dass es bei langem Stehen zu Verbrennungen kommen kann, sei jedem klar. Der Betreiber müsse daher auch keine besonderen Schutzmaßnahmen für solche Situationen treffen.
Hinweis: Die Sauna ist kein Treffpunkt für Smalltalk im Stehen, sondern dient der Entspannung. Wer zu lange steht, riskiert Verletzungen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Quelle: LG Coburg, Urt. v. 18.11.2024 - 52 O 439/23
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Der Meta-Konzern und der Datenschutz - eine Kombination, die offensichtlich nie zueinander passen wird. Denn wie heißt es so schön: Wenn du für ein Produkt nichts zahlst, bist womöglich du das Produkt. Das Landgericht Berlin II (LG) hat diesem Denken und vor allem Handeln jedoch einen Riegel vorgeschoben, was personenbezogene Daten angeht, die über sogenannte Meta-Business-Tools gesammelt wurden.
Die Betroffenen hatten geklagt, weil Meta ihre Aktivitäten auf vielen Websites und in Apps mitverfolgt und ausgewertet haben soll. Diese Websites nutzten die sogenannten Meta-Business-Tools, die Daten automatisch an Meta weiterleiten - oft, ohne dass Nutzer davon etwas mitbekommen. So konnte Meta zum Beispiel erfahren, ob jemand eine Apotheke besucht, eine politische Meinung äußert oder ob ein Suchtrisiko bestehe. Die gesammelten Infos wurden laut Gericht genutzt, um Persönlichkeitsprofile zu erstellen, ohne dass die Nutzer das erlaubt hatten. Meta meinte, nicht selbst verantwortlich zu sein, da es die jeweiligen Websitebetreiber seien, die die Tools einsetzen. Außerdem würden persönliche Daten nur genutzt, wenn jemand eingewilligt habe - sonst nur zu Zwecken wie Sicherheit oder Systemschutz.
Das sah das LG jedoch anders und entschied, dass Meta die Daten ohne gültige Einwilligung verarbeitet und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen habe. Deshalb müssen die Daten gelöscht oder anonymisiert werden. Und weil dabei Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, bekommt jeder Betroffene 2.000 EUR Schadensersatz.
Hinweis: Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig - Meta kann dagegen Berufung einlegen. Wer Onlinedienste nutzt, muss sich jedoch auf den Schutz der eigenen Daten verlassen können. Persönlichkeitsprofile ohne Zustimmung zu erstellen, ist nicht erlaubt. Gerichte schützen hier die Rechte der Nutzer.
Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 04.04.2025 - 39 O 56/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wie hoch eine Hecke sein darf, entscheidet das jeweilige Landesrecht. Um einem Zwist mit Grundstücksnachbarn vorzubeugen, sollte der Zollstock dabei jedoch nicht nur in die Höhe gereckt werden. Denn der Abstand zum jeweiligen Nachbarn ist für eine Hecke, die hoch hinaus will, fast noch wichtiger. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit einem hessischen Bambusgewächs und den diesbezüglichen Urteilen der Vorinstanzen beschäftigen.
In dem Fall ging es um zwei Grundstücke in Hessen. Die Beklagte hatte auf einer alten Aufschüttung an der Grenze zu ihrem Nachbarn Bambus gepflanzt. Und dieser tat, was von einem gesund gedeihenden Bambus erwartet wird: Er wuchs tüchtig, so dass bei sechs bis sieben Metern Schluss war mit der Geduld des Grundstücksnachbarn. Dieser verlangte, dass die Pflanzen auf drei Meter zurückgeschnitten werden. Das Landgericht gab ihm noch recht, das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage dann jedoch ab - nun war der BGH gefragt.
Der BGH hob das Urteil auf - aber nicht, weil der Bambus zu hoch war, sondern wegen eines Verfahrensfehlers des OLG. Das war zwar davon ausgegangen, dass der Nachbar den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 75 cm zur Grenze eingehalten habe, woran der BGH jedoch so seine Zweifel hegte. Daher muss das OLG nun prüfen, ob der Abstand auch wirklich eingehalten wurde. Denn grundsätzlich gilt: Nur wenn eine Hecke zu nah an der Grenze steht, kann ein Rückschnitt verlangt werden. Eine Maximalhöhe für Hecken gibt es in Hessen dabei nicht, nur eben die Vorschrift, dass Hecken von zwei Metern Höhe den erwähnten Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten müssen. Wichtig war in diesem Fall, auch zu betonen, dass die zulässige Höhe dabei vom Boden des Grundstücks gemessen wird, auf dem die Hecke steht - auch wenn dieses höher liegt als das Nachbargrundstück, so wie hier durch eine Aufschüttung. Nur wenn das Gelände künstlich aufgeschüttet wurde, um die Pflanzen höher wirken zu lassen, zähle das ursprüngliche Bodenniveau. Im vorliegenden Fall war die Aufschüttung aber schon Jahrzehnte alt. Deshalb ist der Bambus trotz seiner Höhe möglicherweise erlaubt.
Hinweis: Hecken dürfen grundsätzlich so hoch wachsen, wie es das jeweilige Landesrecht erlaubt. Eine feste Höhengrenze - zum Beispiel drei Meter - gibt es nicht automatisch. Wichtig ist vor allem der Abstand zur Grundstücksgrenze.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2025 - V ZR 185/23
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Ein Token - einst der Begriff für einen frühgeschichtlichen Rechenstein - hat sich heute zwar ins Digitale verflüchtigt, dabei aber nicht an Wert verloren. So gelten Bitcoins als Token oder auch Wertmarken auf Festivals - eine praktische Sache für beide Seiten an den dortigen Verkaufstheken. Was aber damit passiert, wenn man zu viel davon gekauft hat und nach der Veranstaltung weder Lust noch Zeit für einen sofortigen Umtausch hat, musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden.
Bei einem großen Musikfestival durften Besucher nur mit speziellen Token bezahlen, etwa für Essen und Getränke. Diese Token konnte man nur direkt auf dem Festivalgelände kaufen - und auch nur dort wieder zurücktauschen. Die Regeln des Veranstalters sahen vor: Der Rücktausch ist nur während der Öffnungszeiten an den Festivalkassen und nur bis zu einem Höchstwert von 50 EUR möglich. Nach dem Festival oder im nächsten Jahr ist eine Rückgabe nicht mehr erlaubt. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen. Die Begründung: Gerade am Ende des Festivals sei der Andrang groß. Manche könnten ihre restlichen Token nicht mehr loswerden - zum Beispiel, weil sie schnell zum Zug müssten. Auch die Grenze von 50 EUR sei unfair, da die Besucher vorab nicht wissen könnten, wie viel sie auf dem Gelände brauchen.
Das OLG sah das anders. Es hielt die Regelungen durchaus für rechtens. Die Rücktauschfrist sei zugegeben zwar kurz, deshalb aber nicht automatisch unangemessen. Besucher wüssten schließlich vorher, dass die Token nur auf dem aktuellen Festival gelten. Außerdem sei ein späterer Rücktausch aufwendig - und zwar für beide Seiten. Eine Rückgabe nach dem Festival oder gar erst im nächsten Jahr würde zudem die Gefahr erhöhen, dass gefälschte Token auftauchen. Auch die Grenze von 50 EUR sei verständlich. Laut Veranstalter geben die meisten Besucher sowieso höchstens 35 EUR pro Tag aus. Wer deutlich mehr Token zurückgeben wolle, handle daher eher ungewöhnlich - was ein Hinweis auf Missbrauch sein könne.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Der Bundesgerichtshof soll in der nächsten Instanz klären, ob solche Fristen grundsätzlich erlaubt sind.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2025 - I-20 UKl 9/24
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(aus: Ausgabe 07/2025)